SOLI Dithmarschen

Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen: „SOLI Dithmarschen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

3. Der Verein verwendet ein Logo, auf dem 5 farbige (weiß, rot, gelb, schwarz und braun) Hände einen Kreis bilden. Oberhalb von dem Kreis aus Händen steht SOLI, unterhalb steht Dithmarschen.

4. Der Vereinssitz ist 25746 Heide, Deutschland.

5. Der Verein wurde am 02.10.2015 gegründet.

6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: Ziele des Vereins

1. Ziele des Vereins sind

a) die selbstlose Unterstützung von hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und Familien,

b) Benachteiligungen aus Gründen sozialen Stellung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen,

c) die Förderung des Wohlergehens und des Zusammenlebens von Menschen,

d) sowie die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation von hilfebedürftigen Menschen in der Gesellschaft und Benachteiligungen aus Gründen sozialen Stellung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,

mit dem Ziel, ein menschenfreundlicheres Deutschland zu schaffen.

2. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch

a) ideelle, personelle und/oder materielle Unterstützung

b) durch öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Workshops, Tagungen oder Kongresse,

c) die Herausgabe von Publikationen, Hör- und/oder Filmproduktionen,

d) außerdem durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderungen von musikalischer und künstlerischer Selbstverwirklichung und/oder Durchführung von Musikveranstaltungen.

3. Der Verein setzt sich gegen jegliche Form der Diskriminierung und sozialen Deklassierung des Einzelnen ein. Dies gilt für alle Betroffenen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität und Religionszugehörigkeit. Ein Hauptanliegen des Vereins ist, den Menschen in seiner jeweiligen Besonderheit und Individualität zu fördern, zu akzeptieren und zu respektieren. Der Verein setzt sich darüber hinaus gegen jegliche Form der Diskriminierung durch Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus und für tolerantes und zivil couragiertes Handeln in einer offenen Gesellschaft ein. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung des/der Einzelnen auf Grund der sexuellen Orientierung im Falle von Homo- oder Transsexualität.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3: Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und ist unbefristet.


§ 4: Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand gibt hierzu eine Empfehlung ab.


§ 5: Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitgliedes,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Ein Mitglied kann durch freiwilligen Austritt den Verein verlassen. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist. Der Beschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung von der Mitgliederliste befreit nicht von der Schuld der säumigen Mitgliedsbeiträge.

a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen, auch durch sein privates Verhalten, gröblich verstoßen hat.

b) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

c) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

d) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung über den Ausschluss.


§ 6: Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7: die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Da die Mitgliedschaftsrechte höchstpersönlicher Natur sind, ist eine Vertretung ausgeschlossen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch anwesende Ehrenmitglieder – eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Satzung, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 8: Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal stattfinden. Sie wird durch den Vorstand durch Bekanntgabe unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per Brief, E-Mail, Telefax oder ähnlicher Kommunikationsmittel ist zulässig, wenn die entsprechenden Adressen von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt vorab der Vorstand und informiert hierüber in der Einladung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 9: Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung fällt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.

2. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§10: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.


§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:

– dem/der Vorsitzenden

– den/die zwei stellvertretenden Vorsitzenden

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ab Wahl zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds, der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und in den Medien. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die genannten Vorstandmitglieder sind Vorstände im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Vorsitzende allein, die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

7. Der Vorstand kann den Jahresabschluss des Vereins durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.


§ 12: Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Liquidation sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen des Vereins SOLI Dithmarschen, an den Verein Deutscher Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit in Dithmarschen zu verwenden hat.


Heide, den 19.12.2015